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Art. 13 Interkantonale Vereinbarung für schulische Angebote in Spitälern (Interkantonale Spitalschulvereinbarung, ISV) - Streitbeilegung

Schlussbestimmungen
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Art. 13 Interkantonale Spitalschulvereinbarung, ISV · Streitbeilegung

1. Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) angewendet.

2. Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG).

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