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416.21 CH-TG

§ 6 Verordnung des Regierungsrates betreffend die Übernahme von Schulgeldern (Schulgeldverordnung) - Vollzug

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§ 6 Schulgeldverordnung · Vollzug

1. Der Vollzug dieser Verordnung für die Tertiärstufe sowie für gymnasiale Ausbildungen obliegt dem Amt für Mittel- und Hochschulen, für alle übrigen Ausbildungen dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung.

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