416.21
CH-TG
§ 4 Verordnung des Regierungsrates betreffend die Übernahme von Schulgeldern (Schulgeldverordnung) - Beitragsbeginn
§ 4 Schulgeldverordnung · Beitragsbeginn
1. Der Beitrag wird erstmals für jenes Studiensemester ausgerichtet, in welchem ein Gesuch eingereicht worden ist.