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416.21 CH-TG

§ 4 Verordnung des Regierungsrates betreffend die Übernahme von Schulgeldern (Schulgeldverordnung) - Beitragsbeginn

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§ 4 Schulgeldverordnung · Beitragsbeginn

1. Der Beitrag wird erstmals für jenes Studiensemester ausgerichtet, in welchem ein Gesuch eingereicht worden ist.

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