416.21
CH-TG
§ 3 Verordnung des Regierungsrates betreffend die Übernahme von Schulgeldern (Schulgeldverordnung) - Schulgeldübernahme in besonderen Fällen
§ 3 Schulgeldverordnung · Schulgeldübernahme in besonderen Fällen
1. Besucht jemand mit Zustimmung des zuständigen Amtes eine ausserkantonale Ausbildungsstätte, die der Kanton ebenfalls anbietet, wird in der Regel ein Selbstbehalt von Fr. 500 pro Semester in Abzug gebracht.