416.21
CH-TG
§ 2 Verordnung des Regierungsrates betreffend die Übernahme von Schulgeldern (Schulgeldverordnung) - Beitragshöhe
§ 2 Schulgeldverordnung · Beitragshöhe
1. Der Beitrag entspricht der Differenz zwischen dem Schulgeld, das Studierende des Standortkantons und demjenigen, das ausserkantonale Studierende zu bezahlen haben.
2. Der Beitrag wird auf das Maximum, das der Kanton für Studierende der Fakultätsgruppe II der Interkantonalen Universitätsvereinbarung zu bezahlen hat, beschränkt.
3. Das Departement für Erziehung und Kultur kann ausnahmsweise einen höheren Beitrag zusprechen, wenn die Ausbildung im besonderen Interesse des Kantons liegt.