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§ 1 Verordnung des Regierungsrates betreffend die Übernahme von Schulgeldern (Schulgeldverordnung) - Beitragsvoraussetzungen

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§ 1 Schulgeldverordnung · Beitragsvoraussetzungen

1. Der Kanton leistet unter folgenden Voraussetzungen einen Beitrag an die Schulgeldkosten für den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungsstätte im Anschluss an die obligatorische Schulpflicht

1. der Kanton bietet unter Vorbehalt von § 3 keine gleichartige Ausbildung an;

2. * die Ausbildungsstätte erfüllt die Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 des Stipendiengesetzes[1];

3. die Ausbildungsstätte fällt nicht unter den Geltungsbereich einer interkantonalen Vereinbarung.

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