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416.21 CH-TG

Verordnung des Regierungsrates betreffend die Übernahme von Schulgeldern (Schulgeldverordnung) - Beitragsvoraussetzungen

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Thurgau
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

1. Der Kanton leistet unter folgenden Voraussetzungen einen Beitrag an die Schulgeldkosten für den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungsstätte im Anschluss an die obligatorische Schulpflicht

1. der Kanton bietet unter Vorbehalt von § 3 keine gleichartige Ausbildung an;

2. * die Ausbildungsstätte erfüllt die Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 des Stipendiengesetzes[1];

3. die Ausbildungsstätte fällt nicht unter den Geltungsbereich einer interkantonalen Vereinbarung.

1. Der Beitrag entspricht der Differenz zwischen dem Schulgeld, das Studierende des Standortkantons und demjenigen, das ausserkantonale Studierende zu bezahlen haben.

2. Der Beitrag wird auf das Maximum, das der Kanton für Studierende der Fakultätsgruppe II der Interkantonalen Universitätsvereinbarung zu bezahlen hat, beschränkt.

3. Das Departement für Erziehung und Kultur kann ausnahmsweise einen höheren Beitrag zusprechen, wenn die Ausbildung im besonderen Interesse des Kantons liegt.

1. Besucht jemand mit Zustimmung des zuständigen Amtes eine ausserkantonale Ausbildungsstätte, die der Kanton ebenfalls anbietet, wird in der Regel ein Selbstbehalt von Fr. 500 pro Semester in Abzug gebracht.

1. Der Beitrag wird erstmals für jenes Studiensemester ausgerichtet, in welchem ein Gesuch eingereicht worden ist.

1. Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Interkantonalen Universitätsvereinbarung und der Stipendiengesetzgebung sinngemäss.

1. Der Vollzug dieser Verordnung für die Tertiärstufe sowie für gymnasiale Ausbildungen obliegt dem Amt für Mittel- und Hochschulen, für alle übrigen Ausbildungen dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung.

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