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416.11 StipV CH-TG

§ 8 Stipendienverordnung (StipV) - Berechnung der Beiträge

Art, Höhe und Rückerstattung der Ausbildungsbeiträge
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§ 8 StipV · Berechnung der Beiträge

1. Die Höhe der Stipendien und Ausbildungsdarlehen wird unter Anwendung der gleichen Berechnungsgrundsätze aufgrund eines Voranschlags ermittelt, in welchem die anrechenbaren Ausbildungskosten und die vorausgesetzten Einnahmen einander gegenübergestellt werden.

2. Massgebend sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu Beginn des jeweiligen Studiensemesters.

3. Beiträge für ein bestimmtes Semester werden nur ausgerichtet, wenn das Gesuch spätestens bis zum 15. Mai für das Frühjahrssemester und spätestens bis zum 15. November für das Herbstsemester eingereicht wurde.

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