416.11
StipV
CH-TG
§ 7 Stipendienverordnung (StipV) - Dauer der Beitragsberechtigung
Voraussetzungen für Ausbildungsbeiträge
§ 7 StipV · Dauer der Beitragsberechtigung
1. Als übliche Ausbildungsdauer gilt die Zeitspanne, in der die überwiegende Mehrheit der Absolventinnen und Absolventen des betreffenden Ausbildungsganges einen Abschluss erreicht. Im Zweifelsfall ist von der im Ausbildungsplan oder Studienführer angegebenen Zeitspanne auszugehen.
2. Bei einem Wechsel der Ausbildung darf die übliche Ausbildungsdauer ohne Nachweis eines wichtigen Grundes um höchstens zwei Semester überschritten werden.
3. Der Nachweis für das Vorliegen wichtiger Gründe bei Überschreitung der üblichen Ausbildungsdauer obliegt der Bewerberin oder dem Bewerber.