Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
416.11 StipV CH-TG

§ 7 Stipendienverordnung (StipV) - Dauer der Beitragsberechtigung

Voraussetzungen für Ausbildungsbeiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 StipV · Dauer der Beitragsberechtigung

1. Als übliche Ausbildungsdauer gilt die Zeitspanne, in der die überwiegende Mehrheit der Absolventinnen und Absolventen des betreffenden Ausbildungsganges einen Abschluss erreicht. Im Zweifelsfall ist von der im Ausbildungsplan oder Studienführer angegebenen Zeitspanne auszugehen.

2. Bei einem Wechsel der Ausbildung darf die übliche Ausbildungsdauer ohne Nachweis eines wichtigen Grundes um höchstens zwei Semester überschritten werden.

3. Der Nachweis für das Vorliegen wichtiger Gründe bei Überschreitung der üblichen Ausbildungsdauer obliegt der Bewerberin oder dem Bewerber.

← § 6 StipV Stipendienverordnung (StipV) - Thurgauer Bürger mit Wohnsitz im Ausland § 8 StipV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →