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416.11 StipV CH-TG

§ 6 Stipendienverordnung (StipV) - Voraussetzung der Stipendienberechtigung von Zweitausbildungen

Voraussetzungen für Ausbildungsbeiträge
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§ 6 StipV · Voraussetzung der Stipendienberechtigung von Zweitausbildungen

1. Eine Zweitausbildung ist stipendienberechtigt, wenn die Erstausbildung der Bewerberin oder des Bewerbers aus gesundheitlichen Gründen oder wegen des Verschwindens von Berufsfeldern infolge dauerhafter Veränderungen in der Arbeitswelt nicht mehr ökonomisch verwertet werden kann.

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