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416.11 StipV CH-TG

§ 4 Stipendienverordnung (StipV) - Anforderungen an die Ausbildungsstätte

Voraussetzungen für Ausbildungsbeiträge
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§ 4 StipV · Anforderungen an die Ausbildungsstätte

1. Eine Ausbildungsstätte muss vom Standortkanton aufgrund eidgenössischen oder kantonalen Rechts beziehungsweise einer interkantonalen Vereinbarung anerkannt sein.

2. Ausnahmsweise kann eine andere Ausbildungsstätte anerkannt werden, wenn sie sich mit einer Ausbildung gemäss Abs. 1 vergleichen lässt, namentlich eine systematische, überprüfbare Ausbildung in angemessener Zeit vermittelt.

3. Die Anerkennung kann entzogen werden, wenn eine verhältnismässig grosse Anzahl Absolventen das Ausbildungsziel nicht erreicht.

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