416.11
StipV
CH-TG
§ 3a Stipendienverordnung (StipV) - Zweitausbildung
Voraussetzungen für Ausbildungsbeiträge
§ 3a StipV · Zweitausbildung
1. Eine Zweitausbildung liegt vor, wenn jemand bereits über eine abgeschlossene Ausbildung auf derselben Bildungsstufe verfügt, diese jedoch für die neue Ausbildung nicht zwingend vorausgesetzt ist.
2. ...
3. Das Bachelorstudium von Personen mit einem Patent eines Lehrerseminars gilt als Zweitausbildung.