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416.11 StipV CH-TG

§ 3 Stipendienverordnung (StipV) - Erstausbildung

Voraussetzungen für Ausbildungsbeiträge
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§ 3 StipV · Erstausbildung

1. Als Erstausbildung gelten die Grundausbildung (inklusive Berufs- und Zweitwegmatura) und die erste Ausbildung auf Tertiärstufe sowie das Studium auf der Tertiärstufe A nach einem Abschluss auf der Tertiärstufe B.

2. Das zweistufige Bachelor- und Masterstudium an Hochschulen gilt als eine Ausbildung.

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