416.11
StipV
CH-TG
§ 3 Stipendienverordnung (StipV) - Erstausbildung
Voraussetzungen für Ausbildungsbeiträge
§ 3 StipV · Erstausbildung
1. Als Erstausbildung gelten die Grundausbildung (inklusive Berufs- und Zweitwegmatura) und die erste Ausbildung auf Tertiärstufe sowie das Studium auf der Tertiärstufe A nach einem Abschluss auf der Tertiärstufe B.
2. Das zweistufige Bachelor- und Masterstudium an Hochschulen gilt als eine Ausbildung.
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