§ 2 Stipendienverordnung (StipV) - Zivilrechtlicher Wohnsitz als stipendienrechtlicher Wohnsitz
§ 2 StipV · Zivilrechtlicher Wohnsitz als stipendienrechtlicher Wohnsitz
1. Der stipendienrechtliche Wohnsitz nach § 3 Abs. 2 StipG gilt auch für Bewerberinnen und Bewerber, die während zwei Jahren Kinder im eigenen Haushalt betreut haben.
2. Der stipendienrechtliche Wohnsitz nach § 3 Abs. 2 StipG bleibt bei einer Verlegung des zivilrechtlichen Wohnsitzes ausserhalb des Kantons solange massgebend, bis ausserkantonal ein stipendienrechtlicher Wohnsitz begründet ist.
3. Der stipendienrechtliche Wohnsitz nach § 3 Abs. 1 StipG liegt bei getrennt lebenden Eltern am zivilrechtlichen Wohnsitz jenes Elternteils, dem das Sorgerecht zugesprochen wurde. Beim gemeinsamen Sorgerecht liegt er am zivilrechtlichen Wohnsitz jenes Elternteils, der die Obhut zuletzt ausgeübt hat. Am Sitz der zuletzt zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde liegt er, wenn eine umfassende Beistandschaft vorlag und den Eltern das Sorgerecht ganz oder teilweise entzogen worden ist.