416.1
StipGLBS
CH-TG
§ 9 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Ausbildungsdarlehen
Art und Höhe der Ausbildungsbeiträge
§ 9 Stipendiengesetz, StipG · Ausbildungsdarlehen
1. Darlehen können für die ganze Erstausbildung bis zur Höchstgrenze von Fr. 40'000 gewährt werden.
2. Bei Zweitausbildungen beträgt die Höchstgrenze für die ganze Ausbildung Fr. 60'000. Wurden bereits für die Erstausbildung Darlehen gewährt, reduziert sich dieses Maximum um die noch nicht zurückbezahlte Darlehenssumme.
3. Pro Ausbildungsjahr können maximal Fr. 20'000 Darlehen zugesprochen werden.