§ 7 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Bemessungsgrundlagen für Stipendien
§ 7 Stipendiengesetz, StipG · Bemessungsgrundlagen für Stipendien
1. Die Bemessung der Stipendien richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen des Bewerbers, namentlich seinen zumutbaren Eigenleistungen, den finanziellen Möglichkeiten seiner Eltern und seines Ehegatten sowie den anerkannten Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten.
2. Bei einem Bewerber, der eine erste Ausbildung abgeschlossen hat und anschliessend mindestens zwei Jahre erwerbstätig war, wird ein Beitrag der Eltern nur vorausgesetzt, soweit diese in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.
3. Führen mehrere Ausbildungswege zum Ziel, wird in der Regel auf die kostengünstigste Ausbildung abgestellt.
4. Der Regierungsrat kann für gleichartige Verhältnisse pauschale Ansätze nach Massgabe durchschnittlicher Einkommen und Ausgaben festlegen.