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416.1 StipGLBS CH-TG

§ 5 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Dauer der Beitragsberechtigung

Voraussetzungen für Ausbildungsbeiträge
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§ 5 Stipendiengesetz, StipG · Dauer der Beitragsberechtigung

1. Die Beitragsberechtigung besteht während der üblichen Dauer der gewählten Ausbildung. Aus wichtigen Gründen können Beiträge ausnahmsweise für eine längere Ausbildungsdauer ausgerichtet werden.

2. Die Beiträge werden erstmals für jenes Semester oder jenen Kurs zugesprochen, in welchem das Gesuch eingereicht worden ist. Aus wichtigen Gründen kann die Beitragsberechtigung ausnahmsweise vorverlegt werden.

3. Wird die Ausbildung vorzeitig abgebrochen und eine neue Ausbildung begonnen, ist die Dauer der neuen Ausbildung für die Beitragsberechtigung massgebend. Die Erstausbildung kann ganz oder teilweise angerechnet werden.

4. Wer ohne zwingende Gründe die Ausbildung mehr als einmal wechselt, verliert den Anspruch auf Ausbildungsbeiträge.

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