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416.1 StipGLBS CH-TG

§ 4 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Beitragsberechtigende Ausbildungen

Voraussetzungen für Ausbildungsbeiträge
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§ 4 Stipendiengesetz, StipG · Beitragsberechtigende Ausbildungen

1. Zu Stipendien und ergänzenden Darlehen berechtigen Erstausbildungen, die dafür nötige Vorbildung, der Besuch von Brückenangeboten sowie Zweitausbildungen, sofern die bei der Erstausbildung erworbenen Kenntnisse auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr gefragt sind. Für andere Zweitausbildungen können nur Darlehen gewährt werden.

2. Die Ausbildung muss an einer anerkannten Ausbildungsstätte absolviert werden und zu einem anerkannten Abschluss führen.

3. Für Ausbildungen auf der Volksschulstufe und gymnasiale Ausbildungen vor dem 10. Schuljahr werden keine Beiträge ausgerichtet.

4. Bestehen Zweifel am Ausbildungserfolg, kann ein Leistungsnachweis verlangt werden.

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