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416.1 StipGLBS CH-TG

§ 3 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Stipendienrechtlicher Wohnsitz

Voraussetzungen für Ausbildungsbeiträge
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§ 3 Stipendiengesetz, StipG · Stipendienrechtlicher Wohnsitz

1. Der stipendienrechtliche Wohnsitz eines minderjährigen oder volljährigen Bewerbers in Erstausbildung befindet sich am zivilrechtlichen Wohnsitz der Eltern oder am Sitz der zuletzt zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

2. Volljährige Bewerber, die nach Abschluss einer ersten Ausbildung während mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Kanton Thurgau wohnhaft und aufgrund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren, haben an ihrem zivilrechtlichen auch ihren stipendienrechtlichen Wohnsitz.

3. Ein einmal erworbener stipendienrechtlicher Wohnsitz bleibt bis zur Begründung eines neuen bestehen.

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