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416.1 StipGLBS CH-TG

§ 13 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Übergangsbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 13 Stipendiengesetz, StipG · Übergangsbestimmungen

1. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Gesuche werden nach neuem Recht behandelt.

2. Bewerber, denen nach bisherigem Recht Beiträge zugesprochen waren und die nach neuem Recht schlechter gestellt würden, erhalten bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Ausbildung weiterhin Beiträge nach altem Recht.

3. Die Rückzahlung von Stipendien und Ausbildungsdarlehen, die nach altem Recht zugesprochen wurden, richtet sich nach diesem.

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