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416.1 StipGLBS CH-TG

§ 12 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Gemeinsame Bestimmungen

Rückerstattung von Ausbildungsbeiträgen
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§ 12 Stipendiengesetz, StipG · Gemeinsame Bestimmungen

1. Hat ein Empfänger Ausbildungsbeiträge durch Verletzung der Meldepflicht, falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erwirkt oder nicht für die angegebene Ausbildung verwendet, sind sie zuzüglich Zinsen innert zweier Jahre zurückzuerstatten.

2. Bricht ein Empfänger die Ausbildung ohne wichtigen Grund ab, können die ausgerichteten Stipendien ganz oder teilweise zurückgefordert werden.

3. Über Stundung oder Erlass entscheidet das zuständige Amt nach den Grundsätzen des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern.

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