416.1
StipGLBS
CH-TG
§ 10 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Stipendien
Rückerstattung von Ausbildungsbeiträgen
§ 10 Stipendiengesetz, StipG · Stipendien
1. Stipendien sind dem Grundsatz nach nicht zurückzuerstatten, können aber freiwillig zurückerstattet werden.
2. Freiwillig zurückerstattete Stipendien werden einem Fonds zugewiesen, dessen Mittel zur Milderung von Härten bestimmt sind.