Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
416.1 StipGLBS CH-TG

§ 10 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Stipendien

Rückerstattung von Ausbildungsbeiträgen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 Stipendiengesetz, StipG · Stipendien

1. Stipendien sind dem Grundsatz nach nicht zurückzuerstatten, können aber freiwillig zurückerstattet werden.

2. Freiwillig zurückerstattete Stipendien werden einem Fonds zugewiesen, dessen Mittel zur Milderung von Härten bestimmt sind.

← § 9a Stipendiengesetz, StipG Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Grundsatz § 11 Stipendiengesetz, StipG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →