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416.1 StipGLBS CH-TG

§ 1 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Grundsatz

Voraussetzungen für Ausbildungsbeiträge
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§ 1 Stipendiengesetz, StipG · Grundsatz

1. Staatliche Ausbildungsbeiträge werden an Personen ausgerichtet, die aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage sind, für die Kosten ihrer beruflichen Ausbildung vollständig aufzukommen.

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