416.1
StipGLBS
CH-TG
§ 1 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Grundsatz
Voraussetzungen für Ausbildungsbeiträge
§ 1 Stipendiengesetz, StipG · Grundsatz
1. Staatliche Ausbildungsbeiträge werden an Personen ausgerichtet, die aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage sind, für die Kosten ihrer beruflichen Ausbildung vollständig aufzukommen.