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415.11 SSV CH-TG

§ 2 Sportförderungs- und Sportfondsverordnung (SSV) - Fördermittel

Grundsätze
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§ 2 SSV · Fördermittel

1. Förderung erfolgt durch Bereitstellen und Vermitteln von Wissen und durch die Gewährung von Beiträgen.

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