415.1
CH-TG
§ 9 Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz) - Beitragsgewährung
Massnahmen
§ 9 Sportförderungsgesetz · Beitragsgewährung
1. Der Kanton macht seine Beiträge von der Förderungswürdigkeit und von angemessenen Eigenleistungen abhängig.
2. Er kann die Beitragsgewährung mit weiteren Bedingungen und Auflagen verknüpfen.