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415.1 CH-TG

§ 9 Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz) - Beitragsgewährung

Massnahmen
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§ 9 Sportförderungsgesetz · Beitragsgewährung

1. Der Kanton macht seine Beiträge von der Förderungswürdigkeit und von angemessenen Eigenleistungen abhängig.

2. Er kann die Beitragsgewährung mit weiteren Bedingungen und Auflagen verknüpfen.

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