415.1
CH-TG
§ 6 Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz) - Breitensport
Massnahmen
§ 6 Sportförderungsgesetz · Breitensport
1. Der Kanton leistet Beiträge an Verbände, Vereine und Institutionen, welche im Sinne dieses Gesetzes den Breitensport fördern.
2. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen.