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415.1 CH-TG

§ 6 Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz) - Breitensport

Massnahmen
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§ 6 Sportförderungsgesetz · Breitensport

1. Der Kanton leistet Beiträge an Verbände, Vereine und Institutionen, welche im Sinne dieses Gesetzes den Breitensport fördern.

2. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen.

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