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415.1 CH-TG

§ 4 Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz) - Fördermassnahmen

Massnahmen
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§ 4 Sportförderungsgesetz · Fördermassnahmen

1. Fördermassnahmen sind insbesondere

1. Koordination der organisierten Sport- und Bewegungsangebote;

2. Beratung und Unterstützung in den Belangen des Breiten- und des Leistungssports;

3. Beratung und Unterstützung in den spezifischen Belangen des Behindertensports;

4. Beratung und Unterstützung beim Aufbau lokaler Bewegungs- und Sportnetze;

5. Durchführung und Unterstützung von Aus- und Weiterbildungsangeboten;

6. Umsetzung von „Jugend+Sport“ (J+S).

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