415.1
CH-TG
§ 4 Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz) - Fördermassnahmen
Massnahmen
§ 4 Sportförderungsgesetz · Fördermassnahmen
1. Fördermassnahmen sind insbesondere
1. Koordination der organisierten Sport- und Bewegungsangebote;
2. Beratung und Unterstützung in den Belangen des Breiten- und des Leistungssports;
3. Beratung und Unterstützung in den spezifischen Belangen des Behindertensports;
4. Beratung und Unterstützung beim Aufbau lokaler Bewegungs- und Sportnetze;
5. Durchführung und Unterstützung von Aus- und Weiterbildungsangeboten;
6. Umsetzung von „Jugend+Sport“ (J+S).