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415.1 CH-TG

§ 3 Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz) - Zusammenarbeit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Sportförderungsgesetz · Zusammenarbeit

1. Der Kanton arbeitet in der Förderung von Sport und Bewegung mit den Gemeinden und Dritten zusammen.

2. Er kann Aufgaben an sie delegieren und mit ihnen Leistungsvereinbarungen abschliessen.

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