415.1
CH-TG
§ 3 Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz) - Zusammenarbeit
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Sportförderungsgesetz · Zusammenarbeit
1. Der Kanton arbeitet in der Förderung von Sport und Bewegung mit den Gemeinden und Dritten zusammen.
2. Er kann Aufgaben an sie delegieren und mit ihnen Leistungsvereinbarungen abschliessen.