415.1
CH-TG
§ 2 Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz) - Ziele
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Sportförderungsgesetz · Ziele
1. Der Kanton sorgt für Rahmenbedingungen, welche die Förderung des Breiten- und des Leistungssports ermöglichen. Er strebt eine Steigerung der Sport- und Bewegungsaktivitäten an.
2. Die gesundheitliche und sportliche Entwicklung der Bevölkerung unter Beachtung der ethischen Werte des Sports steht im Vordergrund.