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415.1 CH-TG

§ 2 Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz) - Ziele

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Sportförderungsgesetz · Ziele

1. Der Kanton sorgt für Rahmenbedingungen, welche die Förderung des Breiten- und des Leistungssports ermöglichen. Er strebt eine Steigerung der Sport- und Bewegungsaktivitäten an.

2. Die gesundheitliche und sportliche Entwicklung der Bevölkerung unter Beachtung der ethischen Werte des Sports steht im Vordergrund.

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