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415.1 CH-TG

§ 1 Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz) - Grundsatz

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Sportförderungsgesetz · Grundsatz

1. Kanton und Gemeinden fördern und unterstützen die Sport- und Bewegungsaktivitäten der Bevölkerung aller Altersstufen, soweit diese Aufgabe nicht vom Bund oder von Dritten übernommen wird.

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