415.1
CH-TG
§ 1 Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz) - Grundsatz
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Sportförderungsgesetz · Grundsatz
1. Kanton und Gemeinden fördern und unterstützen die Sport- und Bewegungsaktivitäten der Bevölkerung aller Altersstufen, soweit diese Aufgabe nicht vom Bund oder von Dritten übernommen wird.