Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz) - Grundsatz
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
1. Kanton und Gemeinden fördern und unterstützen die Sport- und Bewegungsaktivitäten der Bevölkerung aller Altersstufen, soweit diese Aufgabe nicht vom Bund oder von Dritten übernommen wird.
1. Der Kanton sorgt für Rahmenbedingungen, welche die Förderung des Breiten- und des Leistungssports ermöglichen. Er strebt eine Steigerung der Sport- und Bewegungsaktivitäten an.
2. Die gesundheitliche und sportliche Entwicklung der Bevölkerung unter Beachtung der ethischen Werte des Sports steht im Vordergrund.
1. Der Kanton arbeitet in der Förderung von Sport und Bewegung mit den Gemeinden und Dritten zusammen.
2. Er kann Aufgaben an sie delegieren und mit ihnen Leistungsvereinbarungen abschliessen.
1. Fördermassnahmen sind insbesondere
1. Koordination der organisierten Sport- und Bewegungsangebote;
2. Beratung und Unterstützung in den Belangen des Breiten- und des Leistungssports;
3. Beratung und Unterstützung in den spezifischen Belangen des Behindertensports;
4. Beratung und Unterstützung beim Aufbau lokaler Bewegungs- und Sportnetze;
5. Durchführung und Unterstützung von Aus- und Weiterbildungsangeboten;
6. Umsetzung von „Jugend+Sport“ (J+S).
1. Der Kanton koordiniert und unterstützt Programme und Projekte zur Bewegungsförderung.
1. Der Kanton leistet Beiträge an Verbände, Vereine und Institutionen, welche im Sinne dieses Gesetzes den Breitensport fördern.
2. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen.
1. Der Kanton kann Beiträge zur Unterstützung des Leistungssports an Verbände, Vereine, Institutionen sowie Sportlerinnen und Sportler leisten.
2. Er erlässt ein Konzept zur Förderung von leistungsorientierten Nachwuchstalenten.
1. Der Kanton unterstützt den Bau von Sportanlagen für den Schulsport. Er kann darüber hinaus den Bau von Sportanlagen für Breiten- und Leistungssport unterstützen.
2. Er orientiert sich dabei am kantonalen Richtplan.
1. Der Kanton macht seine Beiträge von der Förderungswürdigkeit und von angemessenen Eigenleistungen abhängig.
2. Er kann die Beitragsgewährung mit weiteren Bedingungen und Auflagen verknüpfen.
1. Der Kanton bestreitet die Kosten für die Förderung von Sport und Bewegung aus allgemeinen Staatsmitteln und aus einem Fonds, der aus dem kantonalen Anteil am Erlös von Swisslos gespiesen wird.
1. Der Regierungsrat bestimmt die Stellen, welche für die Umsetzung der Massnahmen nach diesem Gesetz zuständig sind.
1. Zur Beratung in Fragen der Förderung von Sport und Bewegung setzt der Regierungsrat eine kantonale Sportkommission ein. Darin sind Kanton, Gemeinden, Schulen und insbesondere Sportverbände vertreten.
1. Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.