§ 8 Geschäftsreglement der Pädagogischen Hochschule Thurgau - Mitwirkungsorganisation
§ 8 Geschäftsreglement der Pädagogischen Hochschule Thurgau · Mitwirkungsorganisation
1. Die Gesamtheit der Mitarbeitenden kann sich in einer Mitwirkungsorganisation organisieren.
2. Die Mitwirkungsorganisation gibt sich eine von der Hochschulleitung zu genehmigende Geschäftsordnung. Stimmberechtigt sind sämtliche Mitarbeitenden der PHTG mit Ausnahme der Hochschulleitung.
3. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende und der Vorstand der Mitwirkungsorganisation vertreten die Gesamtheit der Mitarbeitenden gegenüber Hochschulleitung und Hochschulrat.
4. Die Mitwirkungsorganisation hat das Recht, Anliegen zu grundlegenden Fragen, die den Gesamtbetrieb oder die Interessen aller Mitarbeitenden betreffen, an den Rektor oder die Rektorin zu richten. Der Rektor oder die Rektorin unterbreitet die Anliegen und Anträge dem Hochschulrat oder einer anderen zuständigen Stelle.
5. Die Mitwirkungsorganisation kann bei der Wahl eines Hochschulleitungsmitglieds mit einer Vertretung beratend teilnehmen.