§ 41 Personalreglement der Pädagogischen Hochschule Thurgau - Weiterbildung
§ 41 Personalreglement der Pädagogischen Hochschule Thurgau · Weiterbildung
1. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind berechtigt und verpflichtet, sich persönlich weiterzubilden, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2. Die Planung der Weiterbildung erfolgt in der Regel im Rahmen der Personalförderung.
3. Vollzeitlich angestellte Dozenten und Dozentinnen sowie Lehrbeauftragte sind verpflichtet, sich während 15 Tagen pro Jahr weiterzubilden. Für Teilzeitbeschäftigte gilt diese Pflicht anteilmässig. Die Weiterbildung ist in der Regel in die Zeit zu legen, während der für die betreffende Person keine Lehrverpflichtung besteht, und kann auch in Form geeigneter selbständiger Weiterbildung erfolgen.
4. Die Hochschulleitung kann für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unabhängig von der Verpflichtung gemäss Abs. 1 bis Abs. 3 und ungeachtet des Beschäftigungsgrades Weiterbildungen bis maximal fünf Tage pro Jahr für obligatorisch erklären.