414.27
CH-TG
§ 40 Personalreglement der Pädagogischen Hochschule Thurgau - Festlegung der Pensen für Dozenten und Dozentinnen sowie Lehrbeauftragte
Pflichten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
§ 40 Personalreglement der Pädagogischen Hochschule Thurgau · Festlegung der Pensen für Dozenten und Dozentinnen sowie Lehrbeauftragte
1. Für Dozenten und Dozentinnen sowie für Lehrbeauftragte kann ein Fixpensum oder eine Pensenbandbreite festgelegt werden.
2. Liegt der obere Wert des Beschäftigungsgrads unter 50 %, so ist eine Pensenbandbreite festzulegen, zwischen deren oberem und unterem Wert nicht mehr als 20 % einer vollen Anstellung liegen darf.
3. Liegt der obere Wert des Beschäftigungsgrads zwischen 50 % und 100 %, so ist eine Pensenbandbreite festzulegen, zwischen deren oberem und unterem Wert nicht mehr als 30 % einer vollen Anstellung liegen darf.