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§ 36 Personalreglement der Pädagogischen Hochschule Thurgau - Kompetenzzulagen

Besoldung
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§ 36 Personalreglement der Pädagogischen Hochschule Thurgau · Kompetenzzulagen

1. Der Hochschulrat kann zur Gewinnung oder zur Erhaltung besonders qualifizierter Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Ausnahmefällen eine Besoldungszulage bis zu 15 % des Maximums der betreffenden Besoldungsklasse gewähren.

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