§ 33 Personalreglement der Pädagogischen Hochschule Thurgau - Anfangsbesoldung
§ 33 Personalreglement der Pädagogischen Hochschule Thurgau · Anfangsbesoldung
1. Das anstellende Organ legt die Anfangsbesoldung unter Berücksichtigung von Ausbildung, Berufs- und Lebenserfahrung, besonderen Kenntnissen des Stelleninhabers oder der Stelleninhaberin sowie aufgrund eines Vergleichs mit ähnlichen Stellen fest. Ebenso sind Branchenüblichkeit und Marktbedingungen zu berücksichtigen.
2. Bei Dozenten und Dozentinnen sowie bei Lehrbeauftragten wird die Erfahrung wie folgt angerechnet
1. Lehr- oder Forschungstätigkeit auf Tertiärstufe: bis 100 %
2. Assistenztätigkeit auf Tertiärstufe: bis 80 %
3. Lehrtätigkeit auf Sekundarschulstufe II: 75 %
4. Lehrtätigkeit auf Sekundarschulstufe II, die der Tätigkeit an der Pädagogischen Hochschule entspricht: bis 100 %
5. Lehrtätigkeit auf Volksschulstufe: 50 %
6. Schulleitungstätigkeit: 50 - 75 %
7. anderweitige erziehende oder betreuende Tätigkeit: 25 - 50 %
3. In Ausnahmefällen kann die Erfahrung über diese Grenzwerte hinaus bis zu 100 % angerechnet werden.
4. Der Hochschulrat erlässt ergänzende Richtlinien.