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§ 3 Personalreglement der Pädagogischen Hochschule Thurgau - Allgemeine Personalführung

Allgemeines
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§ 3 Personalreglement der Pädagogischen Hochschule Thurgau · Allgemeine Personalführung

1. Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen ist für die allgemeine Personalführung zuständig

1. der Hochschulrat gegenüber dem Rektor oder der Rektorin

2. der Rektor oder die Rektorin gegenüber den übrigen Mitgliedern der Hochschulleitung

3. der Rektor oder die Rektorin und die übrigen Mitglieder der Hochschulleitung gegenüber allen in ihrem Führungsbereich tätigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen; in begründeten Fällen kann die Hochschulleitung die Zuständigkeit einem Mitglied der Hochschulleitung oder einer Führungsperson mit höchster Funktionszulage zuweisen

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