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§ 22 Personalreglement der Pädagogischen Hochschule Thurgau - Ferienbezug von Personen mit Lehrverpflichtung

Rechte der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
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§ 22 Personalreglement der Pädagogischen Hochschule Thurgau · Ferienbezug von Personen mit Lehrverpflichtung

1. Der Bezug der Ferien hat während der Zeit zu erfolgen, während der für die betreffende Person keine Lehrverpflichtung besteht.

2. Ferien sind von Personen mit Lehrverpflichtung in dem Kalenderjahr zu beziehen, in dem sie fällig werden. Sie können nicht nachbezogen werden.

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