§ 2 Personalreglement der Pädagogischen Hochschule Thurgau - Ergänzendes Recht
§ 2 Personalreglement der Pädagogischen Hochschule Thurgau · Ergänzendes Recht
1. Enthält das Reglement keine Regelung, gelten sinngemäss
1.* die Bestimmungen der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung des Staatspersonals (RSV), ausser § 9 und § 10 sowie § 52 bis § 54 und § 65a,
2.* § 6 bis § 29 der Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals (BesVO) sowie
3.* § 4 bis § 65 der Verordnung des Regierungsrates zur Besoldungsverordnung (RRV BesVO) ausser § 8 und § 9.
2. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Reglements und des Gesetzes über die tertiäre Bildung (Tertiärbildungsgesetz) werden Kompetenzen sowie Rechte und Pflichten gemäss den in Abs. 1 genannten Erlassen wie folgt wahrgenommen
1. jene des Kantons durch die Pädagogische Hochschule
2. jene des Regierungsrates oder des Departementes durch den Hochschulrat
3. jene der Amts-, Betriebs- oder Anstaltsleiter und -leiterinnen durch die Hochschulleitung
4. jene der Lohnzahlungsstelle, des Lohnbüros und des Personalamts durch die Verwaltungsdirektion