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§ 2 Personalreglement der Pädagogischen Hochschule Thurgau - Ergänzendes Recht

Allgemeines
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§ 2 Personalreglement der Pädagogischen Hochschule Thurgau · Ergänzendes Recht

1. Enthält das Reglement keine Regelung, gelten sinngemäss

1.* die Bestimmungen der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung des Staatspersonals (RSV), ausser § 9 und § 10 sowie § 52 bis § 54 und § 65a,

2.* § 6 bis § 29 der Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals (BesVO) sowie

3.* § 4 bis § 65 der Verordnung des Regierungsrates zur Besoldungsverordnung (RRV BesVO) ausser § 8 und § 9.

2. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Reglements und des Gesetzes über die tertiäre Bildung (Tertiärbildungsgesetz) werden Kompetenzen sowie Rechte und Pflichten gemäss den in Abs. 1 genannten Erlassen wie folgt wahrgenommen

1. jene des Kantons durch die Pädagogische Hochschule

2. jene des Regierungsrates oder des Departementes durch den Hochschulrat

3. jene der Amts-, Betriebs- oder Anstaltsleiter und -leiterinnen durch die Hochschulleitung

4. jene der Lohnzahlungsstelle, des Lohnbüros und des Personalamts durch die Verwaltungsdirektion

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