§ 8 Reglement über den Studiengang Sekundarstufe II der Pädagogischen Hochschule Thurgau - Wartefrist
§ 8 Reglement über den Studiengang Sekundarstufe II der Pädagogischen Hochschule Thurgau · Wartefrist
1. Wer an der Pädagogischen Hochschule Thurgau (PHTG), an einer anderen Pädagogischen Hochschule oder anerkannten Lehrerbildungsinstitution infolge Nichteignung zum Beruf, einer strafrechtlichen Verurteilung, eines disziplinarrechtlichen Vergehens oder Nichtbestehens von Leistungsnachweisen, Praktika oder weiteren Qualifikationsleistungen vom Weiterstudium ausgeschlossen wurde, kann frühestens nach einer zweijährigen Wartefrist zum Studium zugelassen werden.
2. Erfolgte ein Ausschluss aufgrund des Nichtbestehens von Leistungsnachweisen, Praktika oder weiteren Qualifikationsleistungen, so ist eine Zulassung zum Studium vor Ablauf der Wartefrist möglich, wenn der Student oder die Studentin nachweist, dass die Anforderungen, die zum Nichtbestehen geführt haben, nicht Bestandteil des Studiengangs sind, für den die Zulassung beantragt wird.