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§ 4 Reglement über den Studiengang Sekundarstufe II der Pädagogischen Hochschule Thurgau - Fachkenntnisse

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Reglement über den Studiengang Sekundarstufe II der Pädagogischen Hochschule Thurgau · Fachkenntnisse

1. Das Fachstudium hat den fachspezifischen Erfordernissen hinsichtlich der Umsetzung an Maturitätsschulen zu genügen.

2. Bei Defiziten kann der Leiter oder die Leiterin des Studiengangs ergänzende fachwissenschaftliche Studien oder Sprachaufenthalte zur Auflage machen. Die Erfüllung dieser Auflagen ist Voraussetzung für den Erwerb des Lehrdiploms im betreffenden Fach.

3. Die Hochschulleitung erlässt ergänzende Richtlinien.

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