Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.243 CH-TG

§ 8 Disziplinarordnung der Pädagogischen Hochschule Thurgau - Schadenersatz

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Disziplinarordnung der Pädagogischen Hochschule Thurgau · Schadenersatz

1. Eine allfällige Schadenersatzpflicht der oder des Fehlbaren richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 41 ff. des schweizerischen Obligationenrechts.

← § 7 Disziplinarordnung der Pädagogischen Hochschule Thurgau Grundsatz § 9 Disziplinarordnung der Pädagogischen Hochschule Thurgau →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →