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§ 6 Disziplinarordnung der Pädagogischen Hochschule Thurgau - Vorsorgliche Massnahmen

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§ 6 Disziplinarordnung der Pädagogischen Hochschule Thurgau · Vorsorgliche Massnahmen

1. Bei schweren oder wiederholten Verfehlungen kann der Rektor oder die Rektorin bis zur Anordnung einer Disziplinarmassnahme vorsorgliche Massnahmen treffen. Er oder sie kann insbesondere die Teilnahme an Veranstaltungen und Prüfungen oder das Betreten des Hochschulareals verbieten.

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