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§ 5 Disziplinarordnung der Pädagogischen Hochschule Thurgau - Disziplinarverfahren

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§ 5 Disziplinarordnung der Pädagogischen Hochschule Thurgau · Disziplinarverfahren

1. Bei Verdacht auf ein Disziplinarvergehen eröffnet der Rektor oder die Rektorin ein Disziplinarverfahren.

2. Er oder sie kann einen Ausschuss mit der Durchführung der Untersuchung beauftragen. In schwerwiegenden Fällen kann er oder sie aussenstehende Fachpersonen beiziehen.

3. Der beschuldigten Person ist vor Abschluss der Untersuchung das rechtliche Gehör zu gewähren.

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