Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.243 CH-TG

Grundsatz

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Thurgau
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

1. Studentinnen und Studenten, Personen in Weiterbildung sowie die Hörerinnen und Hörer der Pädagogischen Hochschule (PHTG) können bei Verstössen gegen die Rechtsordnung disziplinarisch bestraft werden.

1. Disziplinarvergehen sind namentlich

1. Straftaten;

2. Verstösse gegen die für die PHTG geltenden Vorschriften oder Anordnungen;

3. Störung von Veranstaltungen und anderweitige Beeinträchtigung des Betriebs der PHTG;

4. unredliches Verhalten bei Leistungskontrollen oder unredliche Verwendung fremder Arbeitsergebnisse;

5. Missbrauch von Ausweisschriften oder Vergünstigungen;

6. Missbrauch elektronischer Daten oder unbefugtes Eindringen in ein fremdes Datenverarbeitungssystem;

7. Verhalten, das mit der Stellung eines Studenten oder einer Studentin der PHTG unvereinbar ist oder darauf abzielt, das Image der PHTG zu schädigen.

1. Disziplinarvergehen verjähren innerhalb eines Jahres nach der Begehung.

1. Es können folgende Disziplinarstrafen verhängt werden

1. schriftlicher Verweis;

2. Ausschluss von Lehrveranstaltungen oder von der Benützung von Einrichtungen der Hochschule;

3. Ausschluss vom Studium und von Prüfungen für die Dauer von mindestens einem Semester;

4. Busse bis Fr. 1'000;

5. Androhung des definitiven Ausschlusses aus dem Studium (Ultimatum);

6. definitiver Ausschluss aus dem Studium.

2. Es können verschiedene Strafen miteinander verbunden werden.

1. Bei Verdacht auf ein Disziplinarvergehen eröffnet der Rektor oder die Rektorin ein Disziplinarverfahren.

2. Er oder sie kann einen Ausschuss mit der Durchführung der Untersuchung beauftragen. In schwerwiegenden Fällen kann er oder sie aussenstehende Fachpersonen beiziehen.

3. Der beschuldigten Person ist vor Abschluss der Untersuchung das rechtliche Gehör zu gewähren.

1. Bei schweren oder wiederholten Verfehlungen kann der Rektor oder die Rektorin bis zur Anordnung einer Disziplinarmassnahme vorsorgliche Massnahmen treffen. Er oder sie kann insbesondere die Teilnahme an Veranstaltungen und Prüfungen oder das Betreten des Hochschulareals verbieten.

1. Nach Abschluss der Untersuchung erlässt die Schulleitung einen Entscheid über Bestrafung oder Freispruch.

2. Die Strafe richtet sich nach der Schwere des Verstosses, den Beweggründen und dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person sowie nach Umfang und Wichtigkeit der gefährdeten oder verletzten Interessen der PHTG.

1. Eine allfällige Schadenersatzpflicht der oder des Fehlbaren richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 41 ff. des schweizerischen Obligationenrechts.

1. Diese Disziplinarordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →