414.22
CH-TG
§ 4 Reglement über den Masterstudiengang Frühe Kindheit der Pädagogischen Hochschule Thurgau und der Universität Konstanz - Spezielle Zulassung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Reglement über den Masterstudiengang Frühe Kindheit der Pädagogischen Hochschule Thurgau und der Universität Konstanz · Spezielle Zulassung
1. Bewerberinnen und Bewerber ohne Bachelor- und Master-Abschluss sowie solche mit spezieller Vorbildung können mittels einer Äquivalenzabklärung zum Studiengang zugelassen werden. Als Bewerberinnen und Bewerber mit spezieller Vorbildung gelten insbesondere solche, denen zwar die formalen Voraussetzungen fehlen, die aber aufgrund ihrer überdurchschnittlichen Qualifikation die inhaltlichen Voraussetzungen erfüllen.
2. Die Zulassung kann vom Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig gemacht werden, deren Nachweis vor Studienbeginn erbracht sein muss.