Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.22 CH-TG

§ 4 Reglement über den Masterstudiengang Frühe Kindheit der Pädagogischen Hochschule Thurgau und der Universität Konstanz - Spezielle Zulassung

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Reglement über den Masterstudiengang Frühe Kindheit der Pädagogischen Hochschule Thurgau und der Universität Konstanz · Spezielle Zulassung

1. Bewerberinnen und Bewerber ohne Bachelor- und Master-Abschluss sowie solche mit spezieller Vorbildung können mittels einer Äquivalenzabklärung zum Studiengang zugelassen werden. Als Bewerberinnen und Bewerber mit spezieller Vorbildung gelten insbesondere solche, denen zwar die formalen Voraussetzungen fehlen, die aber aufgrund ihrer überdurchschnittlichen Qualifikation die inhaltlichen Voraussetzungen erfüllen.

2. Die Zulassung kann vom Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig gemacht werden, deren Nachweis vor Studienbeginn erbracht sein muss.

← § 3 Reglement über den Masterstudiengang Frühe Kindheit der Pädagogischen Hochschule Thurgau und der Universität Konstanz Ausbildungsziel § 5 Reglement über den Masterstudiengang Frühe Kindheit der Pädagogischen Hochschule Thurgau und der Universität Konstanz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →