Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.22 CH-TG

§ 20 Reglement über den Masterstudiengang Frühe Kindheit der Pädagogischen Hochschule Thurgau und der Universität Konstanz - Annahme

Masterprüfung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 Reglement über den Masterstudiengang Frühe Kindheit der Pädagogischen Hochschule Thurgau und der Universität Konstanz · Annahme

1. Die Annahme der Masterarbeit wird mit der Ausstellung eines Annahmescheins bestätigt.

2. Die Masterarbeiten gelten als angenommen, wenn sie

1. fristgerecht abgegeben und

2. * mindestens mit der Bewertung 4 beurteilt wurden.

3. Masterarbeiten werden nicht angenommen, wenn sie ohne wichtigen Grund nach Ablauf der gesetzten Frist abgegeben werden oder wenn unerlaubte Hilfsmittel verwendet wurden.

4. Wird innerhalb der gesetzten Frist ein Gesuch gestellt, kann die Abgabefrist in begründeten Fällen verlängert werden. Mit der Fristverlängerung ist in der Regel eine Verlängerung des Studiums verbunden.

← § 19 Reglement über den Masterstudiengang Frühe Kindheit der Pädagogischen Hochschule Thurgau und der Universität Konstanz Ausbildungsziel § 21 Reglement über den Masterstudiengang Frühe Kindheit der Pädagogischen Hochschule Thurgau und der Universität Konstanz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →