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§ 2 Reglement über den Masterstudiengang Frühe Kindheit der Pädagogischen Hochschule Thurgau und der Universität Konstanz - Generelle Zulassung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Reglement über den Masterstudiengang Frühe Kindheit der Pädagogischen Hochschule Thurgau und der Universität Konstanz · Generelle Zulassung

1. Zum Masterstudiengang Frühe Kindheit wird ohne weitere Bedingungen zugelassen, wer über mindestens einen Bachelor-Abschluss einer Pädagogischen Hochschule, einer Universität oder einer Fachhochschule in Psychologie, Pädagogik, Sozialpädagogik, Sportwissenschaft oder einem anderen relevanten Studiengebiet verfügt.

2. Von Bewerberinnen und Bewerbern mit einem Bachelordiplom einer anderen Studienrichtung kann vor Studienbeginn der Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden (Zulassung mit Auflagen).

3. Einschlägige Berufserfahrungen von mindestens 3 Monaten im Feld der Frühen Kindheit werden vorausgesetzt. Ist die Praxiserfahrung nicht in diesem Umfang vorhanden, kann sie im Rahmen eines Praktikums erworben werden, das bis zum Ende des zweiten Moduls absolviert sein muss.

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