Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.22 CH-TG

§ 11 Reglement über den Masterstudiengang Frühe Kindheit der Pädagogischen Hochschule Thurgau und der Universität Konstanz - Leistungsnachweis

Organisation des Masterstudiengangs
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 Reglement über den Masterstudiengang Frühe Kindheit der Pädagogischen Hochschule Thurgau und der Universität Konstanz · Leistungsnachweis

1. Jedes Modul schliesst mit einem Leistungsnachweis ab.

2. Mögliche Formen des Leistungsnachweises sind

1. mündliche Prüfung;

2. schriftliche Prüfung;

3. Referat;

4. Präsentation;

5. schriftliche Arbeit;

6. praktische Arbeit;

7. Portfolioeintrag;

8. aktive Präsenz.

3. Leistungsnachweise können auch aus mehreren Teilen mit verschiedenen Formen bestehen.

← § 10 Reglement über den Masterstudiengang Frühe Kindheit der Pädagogischen Hochschule Thurgau und der Universität Konstanz Ausbildungsziel § 12 Reglement über den Masterstudiengang Frühe Kindheit der Pädagogischen Hochschule Thurgau und der Universität Konstanz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →