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§ 9 Reglement über die Studiengänge Primarstufe Schuljahre 1 bis 5 und Primarstufe Schuljahre 3 bis 8 der Pädagogischen Hochschule Thurgau - Wartefrist

Allgemeine Bestimmungen
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§ 9 Reglement über die Studiengänge Primarstufe Schuljahre 1 bis 5 und Primarstufe Schuljahre 3 bis 8 der Pädagogischen Hochschule Thurgau · Wartefrist

1. Wer an der PHTG, einer anderen Pädagogischen Hochschule oder einer anerkannten Lehrerbildungsinstitution infolge Nichteignung zum Beruf, einer strafrechtlichen Verurteilung, eines disziplinarrechtlichen Vergehens oder Nichtbestehens von Leistungsnachweisen, Praktika oder weiteren Qualifikationsleistungen vom Weiterstudium ausgeschlossen wurde, kann frühestens nach einer zweijährigen Wartefrist zum Studium zugelassen werden.

2. Erfolgte der Ausschluss aufgrund des Nichtbestehens von Leistungsnachweisen, Praktika oder weiteren Qualifikationsleistungen, so ist eine Zulassung zum Studium vor Ablauf der Wartefrist möglich, wenn der Student oder die Studentin nachweist, dass die Anforderungen, die zum Nichtbestehen geführt haben, nicht Bestandteil des Studiengangs sind, für den die Zulassung beantragt wird.

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